SUG
§ 18Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit
- 1.
- Anlagen, Einrichtungen und Geräte für
- a)
- die technische Untersuchung von Wracks oder Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Sicherheitsuntersuchung wichtigen Gegenständen,
- b)
- die Auswertung der Aufzeichnungen der Datenschreiber,
- c)
- die elektronische Speicherung und Auswertung von Unfalldaten,
- 2.
- Fachkräfte für bestimmte Aufgaben anlässlich der Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls von besonderer Bedeutung und Schwere
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2012 I 390;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 71 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR181700002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dbf73999945ab79f93c3444b9e4b455288ec054a34ed37ed43339e8c1c611aa2