StVZO
§ 51cParkleuchten, Park-Warntafeln
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- 1.
- eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder
- 2.
- eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte oder
- 3.
- eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder
- 4.
- je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR067910012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3a63ddd978776d87dc25c519481d1f8b13089730864681ce8aee2db0c91037a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 FzTV(zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen
„… Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4 StVZO) Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6 StVZO) Parkleuchten (§ 51c StVZO Abs. 1 bis 4) Umrißleuchten (§ 51b StVZO) Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO) Kennleuchten für blaues, rotes und gelb …“