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StVUnfStatG

§ 3

Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle

Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der beteiligten Verkehrsmittel erfaßt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 497 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010780990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7da8cd4a724226a07ed0af5e227d488b5febd5884447803ac96eb7f51e17ecd

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