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StVRAusnV

§ 1

Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkmalen entsprechen (Leichtmofas), dürfen abweichend von § 50 Abs. 6a und § 53 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung lichttechnische Einrichtungen haben, wie sie für Fahrräder nach § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben sind. Dies gilt nur, wenn die in der Anlage Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 § 1 V v. 18.8.1998 I 2214

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039400993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20987a922b69f8678b31b554f58071a435743e236361acfb54186680d2be626d

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