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StVRAusnV

AnlageMerkmale der Leichtmofas

Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 395)
1Fahrrad-Merkmale 
1.1Leergewicht:nicht mehr als 30 kg
1.2Felgendurchmesser für Vorder- und Hinterrad:mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als 640 mm (entspricht 28 Zoll)
1.3Reifenbreite:nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)
1.4Länge der Tretkurbel:mehr als 169 mm
1.5Fahrweg im größten Gang je Kurbelumdrehung:mehr als 4,4 m
1.6Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe bis Mitte Tretlagerachse:mehr als 530 mm
1.7Lichttechnische Einrichtungen:müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein; folgende Auflagen müssen erfüllt sein:
a)Ein Antrieb der Lichtmaschine, der auch nur eine kurzzeitige Unterbrechung der Stromerzeugung nicht erwarten läßt.
b)Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung).
c)Ein Großflächen-Rückstrahler, der mit dem Buchstabe "Z" gekennzeichnet ist.
d)Ein Scheinwerfer, der der Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO (VkBl. 1983 S. 617) entspricht.
1.8Abweichungen von den Merkmalen 1.2 bis 1.6:andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des Leichtmofas als Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von mindestens 10 km Länge in einer Zeit von höchstens 30 Minuten bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen 80 und 100 Watt sicherstellen
2Mofa-Merkmale 
2.1Hubraum:nicht mehr als 30 ccm
2.2Leistung:nicht mehr als 0,5 kW
2.3Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit:nicht mehr als 20 km/h
2.4Bremsen:es gilt § 41 StVZO
2.5Übersetzung zwischen Kurbelwelle und Antriebsrad:keine Änderungsmöglichkeit
2.6Leistungscharakteristik:derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann
2.7maximaler Geräuschpegel bei Vorbeifahrt in 7,5 m Entfernung mit Höchstgeschwindigkeit65 dB (A)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 § 1 V v. 18.8.1998 I 2214

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039400993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20987a922b69f8678b31b554f58071a435743e236361acfb54186680d2be626d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 22a StVZOBauartgenehmigung für Fahrzeugteile

    „… Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO (VkBl. 1983 S. 617) entspricht. 1.8 Abweichungen von den Merkmalen 1.2 bis 1.6: andere Werte sind zugelassen, wenn dies …“

  • § 41 StVZOBremsen und Unterlegkeile

    „… W 2.3 Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 20 km/h 2.4 Bremsen: es gilt § 41 StVZO 2.5 Übersetzung zwischen Kurbelwelle und Antriebsrad: keine Änderungsmöglichkeit 2.6 Leistungscharakteristik: derart au …“