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StVOuaVsAusnV 3

§ 2

Dritte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Abweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen mitgenommen werden, wenn eine besondere Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 benutzt wird und in einer ärztlichen Bescheinigung, die auf den Namen des behinderten Kindes ausgestellt ist, bestätigt wird, daß anstelle einer bauartgenehmigten Rückhalteeinrichtung nach § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur eine besondere Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 4 Jahre sein. Sie ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.12.1992 I 2480

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009990990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bfb5b73b8f068ccb4b5c7977ca17504f20237b8ce29f18bb93db17393bb1c86

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