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StVOuaVsAusnV 3

§ 1

Dritte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Abweichend von § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen besondere Rückhalteeinrichtungen für behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt zu sein, wenn
1.
die Konstruktion dem Stand der Technik entspricht,
2.
der Rückhalteeinrichtung eine Einbau- und Gebrauchsanweisung beigegeben ist, in der die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugtypen angegeben sind, für die sie verwendbar ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.12.1992 I 2480

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009990990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bfb5b73b8f068ccb4b5c7977ca17504f20237b8ce29f18bb93db17393bb1c86

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