StVorV
§ 2Berechnung
- 1.
- die bei den Einstellungsbehörden zu besetzenden Stellen für Beamte im Vorbereitungsdienst, getrennt nach den Laufbahngruppen
- a)
- des einfachen Dienstes,
- b)
- des mittleren Dienstes,
- c)
- des gehobenen Dienstes,
außer den Stellen, die mit Absolventen der Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 3 besetzt werden; - 2.
- die mit Angestellten zu besetzenden freien, freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen, die nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen, getrennt nach den Vergütungsgruppen
- a)
- IX bis X, Kr. I des Bundesangestelltentarifvertrages,
- b)
- V c bis VIII, Kr. II bis Kr. VI des Bundesangestelltentarifvertrages,
- c)
- III bis V a/b, Kr. VII bis Kr. X des Bundesangestelltentarifvertrages,
außer den Stellen, die mit Absolventen der Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 3 besetzt werden; bei Behörden, die nicht den Bundesangestelltentarifvertrag anwenden, sind anstelle der Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifvertrages die entsprechenden Vergütungsgruppen des jeweils geltenden Tarifvertrages zu setzen; - 3.
- vorgeschaltete Ausbildungsverhältnisse zu Nummer 1 und 2 einschließlich der Stellen für Ausbildungsverhältnisse im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend dem Ausbildungsziel.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190600999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37be5c8898dc6966235226487fc61b811a57b438df5dc08cad75b4b6c599f558