StVorV
§ 1Zuständigkeit
- 1.
- beim Bund
- a)
- die obersten Bundesbehörden für ihren Geschäftsbereich oder eine von der obersten Bundesbehörde bestimmte Behörde,
- b)
- die bundesunmittelbaren Körperschaften sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für ihren Bereich,
- c)
- das Bundesamt für Soziale Sicherung für die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
- d)
- der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens für seinen Bereich,
- 2.
- bei den Ländern und für die Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die von den Ländern bestimmten Behörden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190600999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37be5c8898dc6966235226487fc61b811a57b438df5dc08cad75b4b6c599f558