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StVOAusnV 5

§ 1

Fünfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Abweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 115 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, dürfen in Kraftfahrzeugen, die nach dem Zulassungsverfahren für die Stationierungsstreitkräfte zugelassen sind, Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, benutzt werden, die nach den nationalen Vorschriften des Heimatlandes geprüft und für die Sicherung von Kindern zugelassen worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28bd5a373ae8cc270cb5f342eb985c6e838087f07b74cf032544733f6c146b37

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