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StVO

Anlage 4(zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen

Straßenverkehrs-Ordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 425 - 427)

123
lfd. Nr.ZeichenGe- oder Verbot
Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1Zeichen 600
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Absperrschranke
2Zeichen 605
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
Leitbake
PfeilbakeSchraffenbake
3Zeichen 628
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
Leitschwelle
mit Pfeilbakemit Schraffenbake
4Zeichen 629
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
Leitbord
mit Pfeilbakemit Schraffenbake
5Zeichen 610
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Leitkegel
6Zeichen 615
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fahrbare Absperrtafel
7Zeichen 616
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
zu 1 bis 7Ge- oder Verbot
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.
Erläuterung
1.
Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
2.
Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
8Zeichen 625
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Richtungstafel in Kurven
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.
9Zeichen 626
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Leitplatte
10Zeichen 627
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Leitmal
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11Zeichen 620
Abbildung aus der Gesetzesquelle       Abbildung aus der Gesetzesquelle
Leitpfosten
(links)     (rechts)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit
12Zeichen 630
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Parkwarntafel
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.2013 I 367, in Kraft getreten am 1.4.2013

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036710013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8090c13b0c98132798a7db5b482c0604dfee73ef8685ce09ede28501a3514e93

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