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StVO

Anlage 1(zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen

Straßenverkehrs-Ordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 390 - 393)

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lfd. Nr.ZeichenErläuterungen
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)
1Zeichen 101
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Gefahrstelle
Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.
2Zeichen 102
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Kreuzung oder Einmündung
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
3Zeichen 103
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Kurve
4Zeichen 105
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Doppelkurve
5Zeichen 108
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Gefälle
6Zeichen 110
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Steigung
7Zeichen 112
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Unebene Fahrbahn
8Zeichen 114
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Schleuder- oder Rutschgefahr
Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz
9Zeichen 117
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Seitenwind
10Zeichen 120
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Verengte Fahrbahn
11Zeichen 121
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Einseitig verengte Fahrbahn
12Zeichen 123
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Arbeitsstelle
13Zeichen 124
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Stau
14Zeichen 125
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Gegenverkehr
15Zeichen 131
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Lichtzeichenanlage
16Zeichen 133
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fußgänger
17Zeichen 136
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Kinder
18Zeichen 138
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Radverkehr
19Zeichen 142
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Wildwechsel
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7)
20Zeichen 151
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Bahnübergang
21Zeichen 156
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Bahnübergang mit
dreistreifiger Bake
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.
22Zeichen 159
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Zweistreifige Bake
Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang
23Zeichen 162
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Einstreifige Bake
Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.2013 I 367, in Kraft getreten am 1.4.2013

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036710013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8090c13b0c98132798a7db5b482c0604dfee73ef8685ce09ede28501a3514e93

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