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StVG

§ 6fEntgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung

Straßenverkehrsgesetz

Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit
1.
die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und
2.
die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern.
Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 276

Hinweis: Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004370909

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab945f61a31ad0ae8237f0ed195149c64a48d90166cc70c617a03c26464ddd9d

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