StVG
§ 63eDatenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement
- 1.
- Position des Fahrzeugs,
- 2.
- Zeitangabe,
- 3.
- Fahrtrichtung,
- 4.
- Geschwindigkeit,
- 5.
- Beschleunigung oder Verzögerung,
- 6.
- Lenkwinkel,
- 7.
- Lenkradwinkel,
- 8.
- Fahrzeugbreite,
- 9.
- Fahrzeuglänge,
- 10.
- Status der Fahrzeugbeleuchtungseinrichtungen und der Scheibenwischer,
- 11.
- Drehbewegung um die Fahrzeughochachse,
- 12.
- Fahrzeugcharakteristik: Pkw, Lkw, Krad, öffentliches Verkehrsmittel, Fahrzeug mit Sonderrechten oder Fahrzeug des öffentlichen Personennahverkehrs,
- 13.
- plötzlich eintretende Ereignisse mit Sicherheitsrelevanz, auf Grund derer ereignisbasierte Fahrzeugmeldungen generiert werden: Stauende, Notbremsung, vorübergehend rutschige Fahrbahn, Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf der Fahrbahn, ungesicherte Unfallstellen, Kurzzeitbaustellen, eingeschränkte Sicht, Falschfahrer, nicht ausgeschilderte Straßenblockierungen oder außergewöhnliche Witterungsbedingungen, sowie
- 14.
- ZertifikatsID der in den Nummern 1 bis 13 genannten Daten.
- 1.
- die Erfassung der Verkehrsstärke und der sonstigen Verkehrssituation einschließlich sicherheitsrelevanter Umfeldsituationen anhand
- a)
- der Anzahl der Fahrzeuge,
- b)
- der Fahrzeuggeschwindigkeit,
- c)
- der Art und Maße des Fahrzeugs,
- d)
- der Lenkung, des Beleuchtungs- und des Scheibenwischerstatus des Fahrzeugs,
- e)
- der zum Durchfahren eines bestimmten Abschnitts erforderlichen Zeit (Reisezeit),
- f)
- abrupter Fahrzeugverzögerungen und
- g)
- des Liegenbleibens von Fahrzeugen auf der Fahrbahn sowie
- 2.
- die unverzügliche statistische Auswertung der erfassten Daten zum Zwecke der Verkehrslenkung sowie der Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit.
- 1.
- unverzüglich hinsichtlich Vollständigkeit und Mehrfachempfang zu prüfen und unbrauchbar unvollständige Datensätze oder mehr als einmal empfangene Datensätze bis auf den zuerst empfangenen Datensatz vor Beginn der Auswertung automatisiert zu löschen,
- 2.
- vor Beginn der Auswertung durch unverzügliche Löschung des Datums nach Absatz 1 Nummer 14 zu anonymisieren, dies gilt nicht im Fall der Auswertung von Reisezeiten zur Optimierung der Netzsteuerung, und
- 3.
- nach vollzogener Anonymisierung gemäß Nummer 2 unverzüglich auszuwerten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 276
Hinweis: Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004370909
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab945f61a31ad0ae8237f0ed195149c64a48d90166cc70c617a03c26464ddd9d