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StVG

§ 37bÜbermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413

Straßenverkehrsgesetz

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:
1.
Geschwindigkeitsübertretungen,
2.
Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,
3.
Überfahren eines roten Lichtzeichens,
4.
Trunkenheit im Straßenverkehr,
5.
Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,
6.
Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,
7.
unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
8.
rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.
(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:
1.
amtliches Kennzeichen,
2.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
3.
Land der Zulassung,
4.
Marke des Fahrzeugs,
5.
Handelsbezeichnung,
6.
EU-Fahrzeugklasse,
7.
Name des Halters,
8.
Vorname des Halters,
9.
Anschrift des Halters,
10.
Geschlecht,
11.
Geburtsdatum,
12.
Rechtsperson,
13.
Geburtsort,
wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 276

Hinweis: Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004370909

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab945f61a31ad0ae8237f0ed195149c64a48d90166cc70c617a03c26464ddd9d

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