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StVG

§ 16Sonstige Gesetze

Straßenverkehrsgesetz

Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 276

Hinweis: Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004370909

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab945f61a31ad0ae8237f0ed195149c64a48d90166cc70c617a03c26464ddd9d

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