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StVFernLV

§ 18Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für ferngelenkte Kraftfahrzeuge

(1) Soweit § 70 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Möglichkeit eröffnet, den Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu genehmigen, bleibt diese Möglichkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durch diese Verordnung unberührt. Nach Ablauf dieser Frist ist für den Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs diese Verordnung vorrangig maßgeblich.
(2) Außer im Fall des § 3 Absatz 1 ist der Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs auch dann zulässig, wenn eine Genehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 19 dieser V mWv 1.12.2030

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B00A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ca49ea903abab3d084c087bc3c54f1601ed4cc29ea0d5e8192d6a03514093f9

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