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StV/WasAusbV

§ 10Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Wirtschaftlichkeit,
6.
Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen,
7.
Informationstechnik und -verarbeitung,
8.
Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,
9.
Bautechnisches Berechnen,
10.
Lage- und Höhenvermessungen,
11.
Baustoffe und Böden,
12.
Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten,
13.
Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen,
14.
Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe,
15.
Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,
16.
Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete,
17.
Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,
18.
Qualitätssichernde Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR114800000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e76e139b7ed4cf1660d59def2fa17c758aade840ccfbad38d1a836d9a7c6da22

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