StUG
§ 40Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen
- 1.
- die Mitarbeiter des Bundesarchivs auf Unterlagen und Datenverarbeitungssysteme ausschließlich im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zugreifen können und jeder Zugriff auf Unterlagen unter Angabe des Anlasses protokolliert wird,
- 2.
- die unbefugte Erstellung von archivischen Findmitteln und die unbefugte Eingabe von Informationen sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Informationen verhindert wird,
- 3.
- mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Bearbeitung dokumentiert wird, welche Unterlagen oder Informationen aus Unterlagen zu welcher Zeit an wen herausgegeben oder übermittelt worden sind,
- 4.
- nachträglich feststell- und überprüfbar ist, welche Informationen zu welcher Zeit in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind,
- 5.
- Gebäude, in denen die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes untergebracht sind, gegen unbefugtes Eindringen geschützt sind,
- 6.
- Unbefugte keinen Zugang zu den Archiven und zu Datenverarbeitungssystemen, mit denen Informationen aus den Unterlagen verarbeitet werden, erhalten,
- 7.
- Unterlagen nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, vernichtet oder entfernt werden können,
- 8.
- Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder vernichtet werden können,
- 9.
- die innerbehördliche Organisation insgesamt so gestaltet ist, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4129;
Stand: geändert durch Art. 27 G v. 20.12.2022 I 2759
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022720991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e09bff32fbaef1bf0745a24fefae15e28dcb4dc4d565d3fba796ce4a0c9f134