StUG
§ 34Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4129;
Stand: geändert durch Art. 27 G v. 20.12.2022 I 2759
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022720991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e09bff32fbaef1bf0745a24fefae15e28dcb4dc4d565d3fba796ce4a0c9f134
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BKMBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… öffentliche Stellen (§ 32 StUG – Forschung) 38,35 2.7 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG – Presse, Rundfunk, Film) 76,69 3 Herausgabe 3.1 Herausgabe von Duplikaten an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG …“