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StUG

§ 34Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film

Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

(1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die §§ 32 bis 33 entsprechend.
(2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener Informationen durch Rundfunkanstalten des Bundesrechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Gegendarstellungen den personenbezogenen Informationen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren. Die Informationen dürfen nur zusammen mit den Gegendarstellungen erneut veröffentlicht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4129;

Stand: geändert durch Art. 27 G v. 20.12.2022 I 2759

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022720991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e09bff32fbaef1bf0745a24fefae15e28dcb4dc4d565d3fba796ce4a0c9f134

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BKMBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… öffentliche Stellen (§ 32 StUG – Forschung) 38,35 2.7 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG – Presse, Rundfunk, Film) 76,69 3 Herausgabe 3.1 Herausgabe von Duplikaten an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG …“