(1) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz im Saarland gehabt haben, ermäßigt sich die veranlagte Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 um 15 vom Hundert. Die veranlagte Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1961 ermäßigt sich um 10 vom Hundert, wenn die Steuerpflichtige vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz im Saarland gehabt hat. Endet die Steuerpflicht vor dem 1. Juli 1960 oder vor dem 1. Juli 1961, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni der Zeitpunkt tritt, in dem die Steuerpflicht endet.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 zu erfüllen, eine oder mehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebes bei Ablauf der Übergangszeit im Saarland unterhalten, in denen während des jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, und in den Fällen, in denen zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Saarland und dem beherrschenden Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ein steuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag besteht, gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 68 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
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