(1) Kommt es für einen Steuerfall auf frühere Erwerbe an, so sind diese auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach einem der saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze abgewickelt worden sind. Bei einer Zusammenrechnung nach § 13 des Erbschaftsteuergesetzes sind die früheren Erwerbe mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben hätte, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Vorschriften des § 23 des Erbschaftsteuergesetzes angewendet worden wären. Der Wert des in Franken ermittelten Erwerbs ist nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.
(2) Kommt es für einen Steuerfall auf eine frühere Steuerveranlagung an, so ist diese Steuerveranlagung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach einem der saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze durchgeführt worden ist. Die in Franken festgestellten Steuerbeträge sind dabei nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
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