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StromVKG

§ 70Nachgewiesene reduzierte Leistung

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

(1) Mit dem Funktionsnachweis ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber für jedes bezuschlagte Gebot die nachgewiesene reduzierte Leistung. Die nachgewiesene reduzierte Leistung ist das Produkt aus der erbrachten Leistung und dem für das Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor. Im Fall von Anlagenpools ist die nachgewiesene reduzierte Leistung die Summe der nachgewiesenen reduzierten Leistungen der Einzelanlagen.
(2) Die erbrachte Leistung ist
1.
für Erzeugungsanlagen die kleinste der gemessenen Leistungen innerhalb des Messzeitraums,
2.
für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools die kleinste Differenz zwischen der gemessenen Leistung der Anlage beziehungsweise des Anlagenpools und des Referenzwerts nach Anlage 6 Nummer 4 innerhalb des Messzeitraums.
(3) Die erbrachte Leistung von Anlagen, mit denen mehr als eine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ist nach Maßgabe von Anlage 6 Nummer 5 auf die verschiedenen Kapazitätsverpflichtungen aufzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D2AB0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2

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