Zum Gesetzesinhalt

StromVKG

§ 41Sicherungsstelle

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.
(2) Zuständige Sicherungsstelle ist
1.
für die Gebotssicherheit nach § 42
a)
die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und
b)
der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,
2.
für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und
3.
für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.
(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D2AB0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2

XML-Quelle beim Herausgeber