StromVKG
§ 41Sicherungsstelle
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- für die Gebotssicherheit nach § 42
- a)
- die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und
- b)
- der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,
- 2.
- für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und
- 3.
- für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2