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StromVKG

§ 15Anforderungen an die Produktherkunft

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

(1) Bei einem Gebot in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten hat der Bieter zu gewährleisten, dass, wenn die gebotsgegenständliche Anlage ein Endprodukt nach Anlage 2 ist, die wichtigsten spezifischen Bauteile, wie in Anlage 2 vorgegeben, in der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gefertigt werden, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat oder eine Zollunion bildet.
(2) Die Einhaltung der Anforderung nach Absatz 1 ist durch einen Herkunftsnachweis nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder durch einen vergleichbaren Nachweis bei Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 durch den Bieter zu erbringen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D2AB0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2

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