StromVKG
§ 12Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- an dem zum Stichtag 30. Juni 2026 keine Erzeugungsanlage betrieben wurde oder
- 2.
- an dem zum jeweiligen Gebotstermin ausschließlich eine oder mehrere Erzeugungsanlagen betrieben werden, die jeweils eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- in der Erzeugungsanlage wurden in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt,
- b)
- für die Erzeugungsanlage wurde die endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt und sie war in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin wenigstens zeitweise als systemrelevant nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesen,
- c)
- die Erzeugungsanlage wurde am 22. Juli 2026 nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes als Kapazitätsreserveanlage vorgehalten oder
- d)
- in der Erzeugungsanlage, die die Voraussetzungen der Buchstaben b oder c nicht erfüllt, wurden in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin gasförmige Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt und
- aa)
- die Erzeugungsanlage kann nach Errichtung der gebotsgegenständlichen Anlage zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 zeitgleich in Volllast mit der gebotsgegenständlichen Anlage weiterbetrieben werden und dabei können beide Anlagen den von ihnen erzeugten elektrischen Strom vollständig zeitgleich in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen oder
- bb)
- die installierte Leistung der Erzeugungsanlage wird zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 gegenüber dem Stand des 31. Dezember 2025 im Umfang der gebotenen nominalen Leistung erweitert.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2