StromVKG
Anlage 7(zu den §§ 66 und 81) Formeln zur Berechnung des Aktivierungspreises für die Bestimmung von Hochpreisviertelstunden und des Ausübungspreises für den Preisspitzenausgleich
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
| 1. | Begriffsbestimmungen |
| Im Sinn dieser Anlage ist: | |
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| 2. | Aktivierungspreis zur Bestimmung von Hochpreisviertelstunden nach § 66 Absatz 2 |
Der Aktivierungspreis zur Bestimmung von Hochpreisviertelstunden ergibt sich für jeden Erfüllungstag t aus nachstehender Formel. Er gilt einheitlich für alle von diesem Gesetz adressierten Anlagen und ist den tagesaktuellen variablen Kosten einer offenen Gasturbine im Erdgasbetrieb zuzüglich einem Abstandswert von 150 Euro je Megawattstunde nachgebildet.![]() | |
| 3. | Ausübungspreis für den Preisspitzenausgleich nach § 81 |
Für die Berechnung des Preisspitzenausgleichs nach § 81 wird für jede Viertelstunde v des Erfüllungstags t und jede Anlage u ein Ausübungspreis berechnet, der arbeitsbezogene Netzentgelte dynNEv,u für die Einspeisung von Strom berücksichtigt.![]() |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2

