Zum Gesetzesinhalt

StromStG§9Abs9Bek 2025

(XXXX)

Bekanntmachung nach § 9 Absatz 9 des Stromsteuergesetzes

Nach § 9 Absatz 9 Satz 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des 20. Mai 2025 auslaufen, soweit Strom aus Biomasse in Form von festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr erzeugt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0720A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c4d2cafd5dafeaf407cd5b96c84f1f9a955bb51ddd6c822ad75bbb574c46fcb

XML-Quelle beim Herausgeber