StromStG
§ 9eSteuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
- 1.
- durch ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ihr ziviles Begleitpersonal entnommen worden ist oder
- 2.
- für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen entnommen worden ist,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR037810999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36973a129b5cff1310e0aab2be4cdbe41e6c4ee0679b0f3d32f2b4a8e98668dc