Zum Gesetzesinhalt

StromStG

§ 9eSteuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)

Stromsteuergesetz

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, der
1.
durch ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ihr ziviles Begleitpersonal entnommen worden ist oder
2.
für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen entnommen worden ist,
wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck geleistet hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 340

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR037810999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36973a129b5cff1310e0aab2be4cdbe41e6c4ee0679b0f3d32f2b4a8e98668dc

XML-Quelle beim Herausgeber