StromStG
§ 10aDatenübermittlung
- 1.
- an die Übertragungsnetzbetreiber zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit
- a)
- dem Betrieb der Energieversorgungsnetze und der Systemverantwortung für die Energieversorgungsnetze nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
- b)
- der Erhebung der nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzten Umlagen oder
- c)
- den Vermarktungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2.
- an die Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Energiefinanzierungsgesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen,
- 3.
- an das Umweltbundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Stromkennzeichnung nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und
- 4.
- an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Begrenzung der Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR037810999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36973a129b5cff1310e0aab2be4cdbe41e6c4ee0679b0f3d32f2b4a8e98668dc