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StromPBG

§ 36Länder

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

Die Länder müssen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich Maßnahmen des jeweiligen Landes oder der Kommunen anzeigen, die einem Letztverbraucher als Unterstützung für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas-, Wärme- und Strompreise vor dem 1. Januar 2024 gewährt werden sollen und die aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission fallen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht die Maßnahmen und Regelungen nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58641ae779a86cea56c52b60b8c610255b23bfbd9c888ebbc1b46572c3af5b0c

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