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StromPBG

§ 25Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz. Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwischenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58641ae779a86cea56c52b60b8c610255b23bfbd9c888ebbc1b46572c3af5b0c

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