StromPBG
§ 13Anwendungsbereich
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
- 1.
- Strommengen, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und
- 2.
- Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden mussten.
- 1.
- Strom aus Stromerzeugungsanlagen, wenn sie in einem Kalendermonat Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie und der Rußindustrie erzeugen,
- 2.
- Strom aus
- a)
- Biogasanlagen mit einer Bemessungsleistung von bis zu 1 Megawatt im Jahr 2021, wobei zur Bestimmung der Bemessungsleistung § 3 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Biogasanlage maßgeblichen Fassung anzuwenden sind; für Biogasanlagen, für die für das Jahr 2021 keine Bemessungsleistung bestimmt werden kann, wird auf die Bemessungsleistung im Jahr 2022 abgestellt; für Biogasanlagen, für die für die Jahre 2021 und 2022 keine Bemessungsleistung bestimmt werden kann, wird auf die Bemessungsleistung für das Jahr 2023 abgestellt,
- b)
- sonstigen Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der installierten Leistung § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeugungsanlage § 24 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung entsprechend anzuwenden sind,
- c)
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der elektrischen Leistung § 2 Nummer 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeugungsanlage § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, oder
- d)
- sonstigen Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt,
- 3.
- Strom im Sinn von Nummer 1 oder Nummer 2, der vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert worden ist,
- 4.
- Strom, der von einem Stromspeicher erzeugt wurde, der ausschließlich Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung verbraucht, oder
- 5.
- Strom, der ohne Nutzung eines Netzes verbraucht wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251210022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58641ae779a86cea56c52b60b8c610255b23bfbd9c888ebbc1b46572c3af5b0c