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StromPBG

§ 1Zweck des Gesetzes

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
1.
die Entlastung der Letztverbraucher
a)
durch Entlastungsbeträge zu ihren gestiegenen Stromkosten und
b)
durch einen Zuschuss an die Übertragungsnetzbetreiber zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten,
2.
die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen,
3.
die Verwendung der abgeschöpften Überschusserlöse für die Finanzierung der gewährten Entlastungsbeträge und
4.
die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, soweit die gewährten Entlastungsbeträge die abgeschöpften Überschusserlöse übersteigen, die endgültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungsbeträge durch den Bund.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58641ae779a86cea56c52b60b8c610255b23bfbd9c888ebbc1b46572c3af5b0c

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