StromPBG
§ 1Zweck des Gesetzes
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
- 1.
- die Entlastung der Letztverbraucher
- a)
- durch Entlastungsbeträge zu ihren gestiegenen Stromkosten und
- b)
- durch einen Zuschuss an die Übertragungsnetzbetreiber zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten,
- 2.
- die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen,
- 3.
- die Verwendung der abgeschöpften Überschusserlöse für die Finanzierung der gewährten Entlastungsbeträge und
- 4.
- die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, soweit die gewährten Entlastungsbeträge die abgeschöpften Überschusserlöse übersteigen, die endgültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungsbeträge durch den Bund.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251210022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58641ae779a86cea56c52b60b8c610255b23bfbd9c888ebbc1b46572c3af5b0c