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StromPBG

Anlage 3(zu § 16 Absatz 1 Nummer 5) Kohlendioxid-Kosten Braunkohle

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2544)
1.Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
–
E die spezifischen CO2-Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh für Braunkohlekraftwerke,
–
PCO2 der durchschnittliche CO2-Preis für 1 Tonne CO2 in Euro (EUA: European Union Allowance) am ICE-Terminmarkt im Abrechnungsmonat für EUAs für den Dezemberkontrakt des Kalenderjahres, in dem der betreffende Abrechnungsmonat liegt. Falls der Abrechnungsmonat ein Dezember ist, wird stattdessen der Preis des darauffolgenden März-Kontrakts genutzt.
–
KCO2 die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks im Abrechnungsmonat
2.Berechnung
Die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh
KCO2= PCO2x E
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Sonst: Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58641ae779a86cea56c52b60b8c610255b23bfbd9c888ebbc1b46572c3af5b0c

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