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StromNEV

§ 15Grundsätze der Entgeltermittlung

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.
(2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Satz 1 ist auch auf die nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 405

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR222500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0bef00ff6fc320695719878addcd6fd1f32aa1c37f0a3eb3d3215f9e7949ec6

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