(1) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt werden. Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen, in Abzug gebracht.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach Anlage 3 für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
(3) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 2 addiert worden sind, und einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 32 ARegVFestlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde
„(1) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwort …“
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