StromNEV
§ 10Behandlung von Netzverlusten
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
Aufh: Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR222500005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0bef00ff6fc320695719878addcd6fd1f32aa1c37f0a3eb3d3215f9e7949ec6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 21 EnFGUmlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie
„… nergiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird. (7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zu …“