StrlSchV
§ 132Aufgaben des Medizinphysik-Experten
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- Qualitätssicherung bei der Planung und Durchführung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen einschließlich der physikalisch-technischen Qualitätssicherung,
- 2.
- Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen,
- 3.
- Überwachung der Exposition von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden,
- 4.
- Überwachung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte,
- 5.
- Untersuchung von Vorkommnissen,
- 6.
- Durchführung der Risikobeurteilung für Behandlungen und
- 7.
- Unterweisung und Einweisung der bei der Anwendung tätigen Personen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a