StrlSchG
§ 92Notfallschutzgrundsätze
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- bei dem Erlass, der Überprüfung und der Änderung von Notfallplänen und von Rechtsverordnungen nach diesem Kapitel und nach § 117,
- 2.
- bei der Notfallreaktion von den zuständigen Behörden und den bei der Notfallreaktion mitwirkenden Behörden und Organisationen auf der Grundlage dieses Gesetzes, der in Nummer 1 genannten Rechtsverordnungen sowie von Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder die öffentliche Sicherheit, soweit sie auch bei radiologischen Gefahren anwendbar sind, und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, soweit diese den Mitgliedstaaten für radiologische Gefahren keine abschließenden Vorgaben machen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 92: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e