StrlSchG
§ 91Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- zu welchem Zeitpunkt der Hersteller oder Lieferant dem Strahlenschutzverantwortlichen für welche der genannten Geräte Informationen zur Verfügung zu stellen hat,
- 2.
- welche Angaben und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen,
- 3.
- für welche Zwecke die Unterlagen geeignet sein müssen und welchen Anforderungen sie genügen müssen,
- 4.
- dass die Informationen auch demjenigen zur Verfügung zu stellen sind, der beabsichtigt, Strahlenschutzverantwortlicher zu werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e