StrlSchG
§ 169Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- durch äußere Exposition bei Tätigkeiten,
- 2.
- durch innere Exposition bei Tätigkeiten,
- 3.
- der Einsatzkräfte durch ihren Einsatz in einer Notfallexpositionssituation oder einer anderen Gefahrenlage,
- 4.
- durch Radon am Arbeitsplatz,
- 5.
- im Zusammenhang mit Maßnahmen bei radioaktiven Altlasten und
- 6.
- bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen.
- 1.
- sie über ausreichend Personal zur Ausführung ihrer Aufgaben verfügt und ihr Personal, insbesondere die Leitung der Messstelle und die weiteren leitenden Fachkräfte, die erforderliche Qualifikation, Eignung und Erfahrung besitzt,
- 2.
- sie über die erforderlichen Verfahren zur Ermittlung der Exposition verfügt,
- 3.
- sie über die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche räumliche und technische Ausstattung, insbesondere die erforderlichen Messgeräte, verfügt,
- 4.
- sie ein angemessenes Qualitätsmanagementsystem betreibt und
- 5.
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Leiters der Messstelle oder der weiteren leitenden Fachkräfte ergeben, und die Messstelle über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt.
- 1.
- wie die Anforderungen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der verschiedenen Expositionen nach Absatz 1 näher auszugestalten sind,
- 2.
- welche Aufgaben die behördlich bestimmten Messstellen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Exposition wahrnehmen,
- 3.
- dass die behördlich bestimmten Messstellen der Qualitätssicherung unterliegen, welche Stellen diese ausführen und wie diese ausgeführt wird,
- 4.
- welche Informationen zusätzlich zu den Informationen nach § 168 Absatz 1 den Messstellen zum Zweck der Ermittlung der Exposition sowie der Überwachung der Dosisgrenzwerte der jeweils überwachten Person und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze zu Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen sind,
- 5.
- welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten die Messstellen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben und
- 6.
- dass und unter welchen Voraussetzungen die Bestimmung einer Messstelle befristet werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e