StrlSchG
§ 166Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- bei Tätigkeiten als beruflich exponierte Person,
- 2.
- im Zusammenhang mit Radon am Arbeitsplatz,
- 3.
- bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung der Exposition bei radioaktiven Altlasten sowie sonstigen Betätigungen im Zusammenhang mit radioaktiven Altlasten und
- 4.
- bei anmeldebedürftigen sonstigen bestehenden Expositionssituationen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e