StrlSchG
§ 139Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- Untersuchungen zu Art und Ausdehnung der radioaktiven Altlast sowie zur Exposition und zu möglichen Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition durchzuführen,
- 2.
- der zuständigen Behörde das Ergebnis dieser Untersuchungen mitzuteilen,
- 3.
- durch bestimmte Sanierungsmaßnahmen, sonstige Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition oder Nachsorgemaßnahmen dafür zu sorgen, dass der Referenzwert nach § 136 Absatz 1 unterschritten wird,
- 4.
- die Exposition der Bevölkerung infolge der Sanierungsarbeiten zu überwachen,
- 5.
- auch nach Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 3 weitere Maßnahmen durchzuführen, soweit dies zur Sicherung des Ziels von Sanierungs- oder sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition notwendig ist, oder
- 6.
- die von der radioaktiven Altlast ausgehenden, Radionuklide enthaltenden Emissionen und Immissionen, einschließlich der Direktstrahlung, zu überwachen.
- 1.
- Vorgaben zur Emissions- und Immissionsüberwachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zu machen und
- 2.
- Anforderungen an die Optimierung der Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 festzulegen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 139 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 143 Abs. 2 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e