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StrlSchG

§ 137Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

(1) Verantwortlich für eine radioaktive Altlast ist, wer
1.
die Kontamination verursacht hat,
2.
einer Person nach Nummer 1 in Gesamtrechtsnachfolge folgt,
3.
Eigentümer der radioaktiven Altlast ist,
4.
die tatsächliche Gewalt über die radioaktive Altlast ausübt oder
5.
das Eigentum an der radioaktiven Altlast aufgibt.
(2) Verantwortlich ist auch, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der eine radioaktive Altlast gehört.
(3) Verantwortlich ist auch der frühere Eigentümer einer radioaktiven Altlast, wenn er die Kontamination kannte oder kennen musste und wenn das Eigentum nach dem 31. Dezember 2018 übertragen wurde. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, dass keine Kontaminationen vorhanden sind, wenn das Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls schutzwürdig ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 137: zur Nichtanwendung vgl. § 150 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e

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