PersStruktG-Streitkräfte
§ 2
Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften
| fünfundvierzigsten Lebensjahrs | das Achtfache, |
| sechsundvierzigsten Lebensjahrs | das Siebenfache, |
| siebenundvierzigsten Lebensjahrs | das Sechsfache, |
| achtundvierzigsten Lebensjahrs | das Fünffache, |
| neunundvierzigsten Lebensjahrs | das Vierfache, |
| fünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs | das Dreifache |
der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens jedoch das Achtfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14.
Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016210985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ce2a5fd60784068f182e74227c149938fc11bb9ea1d5fb9ed1a50f601d71ede