PersStruktG-Streitkräfte
§ 1
Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften
- 1.
- eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens vierundzwanzig Jahren geleistet haben,
- 2.
- bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze ihres Dienstgrads (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes)
- a)
- in den Jahren 1986 und 1987 eine weitere Dienstzeit von mindestens zwei Jahren,
- b)
- in den Jahren 1988 bis 1991 eine weitere Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zu leisten hätten,
- 3.
- das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben und
- 4.
- bei einer Versetzung in den Ruhestand in den Jahren 1988 bis 1991 das dreiundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016210985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ce2a5fd60784068f182e74227c149938fc11bb9ea1d5fb9ed1a50f601d71ede