StrFinG
Art 3Verwendung der Straßenbaumittel
- 1.
- die Mittel für Unterhaltung, Erweiterung, Ausbau und Neubau der Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, die Mittel für den Erwerb von Grundstücken für Straßenbauzwecke, für Straßenbauforschung, für Zuwendungen an fremde Baulastträger und sonstige durch den Straßenbau Betroffene sowie für andere Zwecke des Straßenwesens;
- 2.
- die Kosten, Zinsen und Tilgungsbeträge für Anleihen und sonstige Schuldverbindlichkeiten, deren Erträge für Zwecke des Straßenwesens verwendet worden sind oder verwendet werden;
- 3.
- die Leistungen an andere Stellen, die für Rechnung des Bundes Straßenbauaufgaben ausführen;
- 4.
- die Zahlungen auf Grund von Verpflichtungen aus Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen, die für Zwecke des Straßenwesens übernommen worden sind oder übernommen werden;
- 5.
- sonstige erforderliche Angaben über die Verwendung von Straßenbaumitteln.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 14.8.2017 I 3122
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002010960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c935c3fb53e44aa7fd618453f0a965a0672046f48ed6dcb65b272ef88aa6789