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StrFinG

Art 2Vorfinanzierung

Straßenbaufinanzierungsgesetz

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 14.8.2017 I 3122

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002010960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c935c3fb53e44aa7fd618453f0a965a0672046f48ed6dcb65b272ef88aa6789

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