StreitkrNotWG
§ 4
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12g Abs. 2 G v. 24.8.2004 I 2198
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002629994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f3e0121d4b9f14965a6a235853ad0e49b8066d0569af262f3e216dad17fe613
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- Art 13 GG
„… iheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 eingeschränkt.“
- Art 2 GG
„Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 …“